Betreuungsweisungen nach § 10 JGG

Zielgruppe dieser Weisung sind in der Regel Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 14 und 21 Jahren, die auf Grund von Straftaten regelmäßig auffallen. Weiterhin besteht perspektivisch die Gefahr, dass sie auf Grund ihrer aktuellen Lebenssituation weitere Straftaten begehen könnten. Die zuständigen pädagogischen Fachkräfte begleiten im Sinne des Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetzes den jungen Menschen 6-12 Monate lang in einer wöchentlichen, sozialpädagogischen Einzelfallarbeit. Bei Bedarf können auch Familiengespräche, oder Gespräche mit anderen wichtigen Bezugspersonen stattfinden.

Ziele der Betreuungsweisung sind:

  • Reflektion der begangenen Straftat
  • Erfüllung der Gerichtlichen Auflagen und Vermeidung von Inhaftierung
  • Erarbeitung weiterer, gemeinsamer Ziele für die Betreuungszeit
  • Entwicklung einer deliktfreien Zukunftsperspektive 


Die Betreuungsweisung ist keine freiwillige Maßnahme. Die Erfüllung wird durch das zuständige Gericht angeordnet.